Seite 1 von 1

Leistungsvergleich Prothesenversorgung

Verfasst: Di Sep 27, 2011 16:41
von charley
Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Leistungsanspruch in der privaten Krankenversicherung nicht nach dem Sozialgesetzbuch, sondern ausschließlich nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Krankenversicherer und dem Versicherten. Entsprechend sind in Streitfällen nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte (bei Streitigkeiten wegen Verordnung einer Prothese in der Regel die Landgerichte) zuständig.

Die Tarife und Bedingungen der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich zum Teil erheblich. Für die Regelung über die prothetische Versorgung ist das im Tarif enthaltene Hilfsmittelverzeichnis maßgebend. Dies kann "offen" formuliert sein. Es wird dann für alle denkbaren Hilfsmittel geleistet, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Es kann aber auch als "geschlossenes Hilfsmittelverzeichnis" im Vertrag verankert sein. Dann wird nur für Hilfsmittel geleistet, die im Verzeichnis ausdrücklich aufgeführt sind. Auch über den Umfang und die Qualität der beanspruchbaren Versorgung findet sich die Regelung in den Tarifbestimmungen.

Leider bieten, zumindest nach Ansicht einiger Versicherer, die Tarifbestimmungen in vielen Fällen einigen Ermessensspielraum. Auch die Frage der medizinischen Notwendigkeit wird zum Teil sehr unterschiedlich bewertet. So lässt sich meist nicht von der Tarifaussage auf die tatsächliche Leistungspraxis schließen.

Der Bundesverband möchte eine Übersicht über die Leistungspraxis der verschiedenen privaten Krankenversicherungen erstellen und dabei besonders die Versorgung mit Badeprothesen und elektronischen Kniegelenken untersuchen. Kurze Erfahrungsberichte können an Bild geschickt werden.