Im Merkblatt zu SGB IX "Übersicht über Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen" heißt es wörtlich:
Viele Grüße9. Rundfunkgebührenbefreiung
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht u.a. für Sonderfürsorgeberechtigte nach dem BVG, Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung, Gehörlose oder Personen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, behinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB um wenigstens 80 und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können; Empfänger von Hilfen zur Pflege bzw. von Pflegezulage nach bestimmten Gesetzen.
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Sozialamt.
Ferner werden Sie darauf hingewiesen, dass auch andere Gründe (wirtschaftliche) zu einer Gebührenbefreiung führen können. Diese sind jedoch nicht von der Versorgungsverwaltung zu prüfen; ein entsprechender Antrag ist beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen.
Charley